Ich würde von „Wahl des Vorstandes“ sprechen und nicht von Ernennung. Außerdem wäre es vielleicht sinnvoll, dem Aufsichtsrat die Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu erlauben, damit er bei der Überwachung nicht all zu zahnlos daher kommt.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder per Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
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m) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
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§10 Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
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(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von vier Kalenderwochen schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom einladenden Organ festgelegt.
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§12 Der Aufsichtsrat
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(9) Der Aufsichtsrat schlägt der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für den Vorstand vor und überwacht die Tätigkeit des gewählten Vorstandes. Er kann Vorstandsmitglieder aus dem Amt abberufen.
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§13 Der Vorstand
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(4) Mitglieder des Vorstandes werden vor Mitgliederversammlung für eine Zeit von maximal zwei Jahren gewählt.
Beim Durchgehen durch die Satzung ist mir außerdem noch aufgefallen, dass es einige unnötig komplizierte (Wahl-) Regelungen gibt. So unter anderem die 4+3 Aufsichtsratsmitglieder und Regeln für (ohnehin nicht existierende) hauptamtliche Vorstandsmitglieder. Zudem gibt es Regelungen, die jetzt obsolet werden, so hat §12 Abs. 11 geregelt, dass der Aufsichtsrat keine Vorstandsmitglieder aus seiner Mitte ernennen darf. Vielleicht lohnt es sich, die Wahlregeln noch etwas zu entschlacken?
Raubkodierer sind Verbrecher.