3. Transparenz von Verträgen
Vor der Nutzung vieler Angebote muss der Verbraucher umfangreichen Vertragswerken zustimmen. Die Lektüre der Texte wird von den meisten Nutzern als nicht zumutbar wahrgenommen, da sie Nichtjuristen überfordern und schon aufgrund der schieren Länge der Texte oftmals in keinem Verhältnis zum angestrebten Nutzungsbeginn steht.
Im Handel mit stofflichen Gütern sieht das deutsche Recht in Form des Kauf- sowie des Mietvertrags zwei Arten von Verträgen vor, die jedoch nicht auf den Handel mit Immaterialgütern umgesetzt wurden oder werden konnten. Der Nutzer aber erwartet bei einmaliger Zahlung weiterhin einen Kauf, bei regelmäßiger Zahlung eine Art Mietverhältnis. In der Praxis jedoch können auch „gekaufte“ Inhalte dem Nutzer in immer mehr Fällen jederzeit entzogen werden. Ursächlich hierfür sind zum einen DRM-Maßnahmen im eigentlichen Sinne, zum anderen aber auch die enge Verzahnung von ausschließlich vom Anbieter betriebenen Onlinediensten mit den eigentlichen Inhalten. Zu den gebräuchlichen DRM-Maßnahmen zählen:In eine Software eingebundene Onlinedienste, wie zum Beispiel ein online ausgetragener Mehrspielermodus in Videospielen, können dem Onlinezwang in ihrer Wirkung nahe kommen, wenn es dem Nutzer nicht ermöglicht wird, einen eigenen Server bereitzustellen.
- (Online-) Aktivierung: Die Software muss nach jeder Installation mindestens einmalig Kontakt zum Anbieter aufnehmen. Auf diese Weise kann unerlaubte Weitergabe unterbunden werden, eine Installation ist aber nur so lange möglich, wie der Anbieter dies vorsieht.
- Kontenbindung: Der Nutzer einer Software registriert diese auf ein persönliches Benutzerkonto beim Anbieter, welches mit einem Passwort versehen ist. Zur Nutzung muss er sich beim Anbieter einloggen. Nach dem Login Kommunikation mit den Servern des Anbieters nicht mehr unbedingt erforderlich.
- Onlinezwang: Die Software auf dem Computer des Kunden ist ohne ständige Verbindung zum Server des Anbieters nicht lauffähig. Treten Probleme mit der Onlineanbindung des Kunden oder mit den Servern des Anbieters auf, lässt sich die Software nicht nutzen.
Wie bereits erkennbar, werden durch die genannten Systeme unweigerlich auch Daten erhoben, zudem werden komplett über das Internet realisierte Angebote immer bedeutender, wodurch die Datensammlung erleichtert wird. Datenschutzbestimmungen gewinnen also massiv an Bedeutung, werden aber in ihrer Relevanz massiv unterschätzt. Das hängt auch damit zusammen, dass die Datenerhebung als solches intransparent ist. Die Daten werden nicht gleichzeitig erhoben, sondern langsam gesammelt. So bemerkt der Nutzer nicht, welche Daten er im Laufe der Zeit preisgibt.
Lösungsvorschlag:
Vor dem jeweiligen juristischen Text wird dieser in einfacher Form zusammengefasst. Das kann in Stichpunkten oder in tabellarischer Form geschehen. Zu den aufgeführten Punkten muss (falls zutreffend) in jedem Fall gehören:Um die Umsetzung dieses Vorschlags auch für kleine Anbieter zu erleichtern, können Musterverträge und -datenschutzbestimmungen samt Zusammenfassung angeboten werden.
- Wie lange wird mir die Software garantiert zur Verfügung stehen?
- Welche Kosten können mir durch die Nutzung entstehen?
- Welche Art von DRM wird eingesetzt?
- Welche Daten werden von mir erhoben?
- An wen werden diese Daten weitergegeben?
- Wie lange bleiben diese Daten gespeichert?
Abgabe ist am 31.8., Meinungen und Vorschläge können also nur bis Mittwoch berücksichtigt werden.
Edit 2011-08-29_19-22: Korrektur von TRB eingefügt. (viewtopic.php?f=48&t=1101#p9971)