In einer Stellungnahme für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Generalanwalt Yves Bot die Position vertreten (PDF), dass es hinsichtlich des möglichen Wiederverkaufs keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Lieferformen von Software gebe.
In dem Verfahren geht es um eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen dem Softwarehersteller Oracle und der Firma usedSoft. Diese hatte "gebrauchte" Softwarelizenzen verkauft, ohne einen Datenträger zu liefern, und war von Oracle verklagt worden. Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2011 einen grundsätzlichen Unterschied zwischen den Vertriebswegen erkannt: Werde die Software auf einem physischen Datenträger, etwa einer CD-ROM, geliefert, dürfe die Lizenz zusammen mit ihm weiterverkauft werden. Bei heruntergeladener Software sei dies jedoch nicht zulässig.
Allerdings wandte er sich mit drei Fragen an den EuGH, die dieser im Zusammenhang mit der Urheberrechtsdirektive der EU beantworten sollte. So wollte er unter anderem wissen, ob das Herunterladen von Software und das anschließende Speichern auf einem Datenträger das Erschöpfen des Verbreitungsrechts zur Folge hat. Dieses "Erschöpfungsprinzip" beruht auf einer Analogie zu Büchern: Wer ein Buch kauft, kann es jederzeit weiterverkaufen, das Recht des Urhebers zur Verbreitung ist "erschöpft".
Da Bot die Frage des BGH bejaht, stellt er die verschiedenen Vertriebswege von Software gleich. Er schlägt vor, "jede Überlassung einer Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts, als Verkauf zu definieren".
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