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spiel-gekauft

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 12:48

Zu: http://spiel-gekauft.de/01a.php

0. Nach
Die Frage, ob ich ein Videospiel „gekauft“ habe, ist im Grunde auch etwas zu allgemein gefasst: Schließlich wird der Datenträger, auf dem sich die Software befindet, wohl in den meisten Fällen käuflich erworben

Ergänzen:
(Psczolla, Jan-Peter, Onlinespielrecht, S.85.)


1. Nach
Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch anders: Eine auf einem Datenträger verkörperte Software ist als Sache anzusehen,

Ergänzen:
(BGH, Urtl. v. 18.10.1989 - VIII ZR 325/88, BGHZ 109, 97.)


2. Nach
Nach deutschem Recht darf also derjenige, der eine reguläre CD oder DVD gekauft hat, das sich auf dem Datenträger befindliche Videospiel schon von Gesetzes wegen nutzen. Der Abschluss eines erst nachträglich präsentierten Nutzungsvertrages ist hierfür nicht erforderlich, so dass bei der Installation die AGB auch nur zum Schein bestätigt werden dürfen.

Ergänzen:
(Krasemann, Henry, Onlinespielrecht - Spielwiese für Juristen, MMR 2006, 351, 352; Diegmann, Heinz/Kuntz, Wolfgang, Praxisfragen bei Onlinespielen, NJW 2010, 561, 562.)


3. Bei den Punkten vor der Aufzählungen sind die beiden letzten zu weit eingerückt (Wegen der Konsequenz sollte dann auch bei "Kaufvertrag über den die Software beinhaltenden Datenträger" ein Punkt sein.) und nach "Nutzungsberechtigung" fehlt ein Zeilenumbruch.

4. Statt:
Da der Käufer eines Datenträgers ziemlich doof dastehen würde, wenn ihm nicht der Abschluss der zur Nutzung des Videospiels erforderlichen Verträge gestattet wäre, soll er mit dem Kauf des Datenträgers im Geschäft einen Anspruch auf den Abschluss dieser weiteren Verträge erworben haben. Der Käufer kauft mit dem Datänträger somit auch den Eigentümer zum jeweiligen Vertragsschluss berechtigende "kleine Inhaberpapiere".

Dies:
Da der Käufer eines Datenträgers ziemlich doof dastehen würde, wenn ihm nicht der Abschluss der zur Nutzung des Videospiels erforderlichen Verträge gestattet wäre, dürfte angenommen werden können, dass er mit dem Kauf des Datenträgers im Geschäft einen Anspruch auf den Abschluss dieser weiteren Verträge erworben hat. So werden im Rahmen der Installation üblichererweise auch Angebote für den Abschluss der Nutzungsverträge präsentiert, die durch einen Mausklick auf "Akzeptieren" angenommen werden können. Durch den Kauf eines Datenträger wird man somit nicht nur Eigentümer der auf dem Datenträger verkörperten Software, sondern als deren Inhaber auch zu den weiteren Vertragsschlüssen berechtigt. Es liegt dabei Nahe die zum Vertragsschluss legitimierenden Berechtigungen als "kleine Inhaberpapiere" (§ 807 BGB) zu betrachten, wie es auch bei nicht-personalisierten Fußballticket getan wird.
Zuletzt geändert von Rey Alp am Sa 26. Mai 2012, 15:30, insgesamt 1-mal geändert.
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 13:11

Zu: http://spiel-gekauft.de/01b.php

0. Dort ist ein "FIXME" im Text.

1. Aus:

muss als unzulässig angesehen werden.


Das:

wird wohl als unzulässig anzusehen sein.


2.

Nach:

da sie dem in § 31 Abs. 5 UrhG enthaltenen Zweckübertragungsgedanken widersprechen,


Ergänzen:

(LG Berlin, Urt. v. 06.03.2012 - 16 O 551/10.)


4. Nach

nicht standhalten


Ergänzen:

(LG Essen, Urt. v. 26.05.2009 - 4 O 69/09.)
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 13:36

Zu: http://spiel-gekauft.de/01c.php

0. Statt "Einbezeihung" besser "Einbeziehung".

1. Nach

Als Beispiel der "Kauf" von Videospielen über Steam. Die letztendlich ausschlaggebenden Abonnementbedingungen der jeweiligen Spiele können zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht abgerufen werden:


Das Bild eingepasst einfügen. Ggf. muss es neu gemach oder die Webseite verbreitert werden: http://vdvc.de/wiki/images/6/60/Steam_store_eula.jpg

2. Nach

als Eigentümer zur Nutzung der Software berechtigt ist.


Ergänzen

(Psczolla, Jan-Peter, Onlinespielrecht, S. 86.)


3. Nach

Er ist somit - wenn er das Spiel nutzen möchte - gezwungen die Software gemäß der Nutzungsbedingungen zu nutzen, auch wenn diese rein rechtlich bedeutungslos sind


Ergänzen

(Vgl.: Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme Nr. 44/2009, S. 4.)
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 14:24

Zu: http://spiel-gekauft.de/02b.php

0. "kauf" mit großem K "Kauf".

Zu: http://spiel-gekauft.de/02c.php

0. Nach

jedoch nicht ohne dessen Zustimmung


Ergänzen:

(Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme Nr. 44/2009, S. 4.)


1. Nach

nicht auf eine Zustimmung anderer ankommen kann


Ergänzen:

(BGH, Urt. v. 11.2.2010 - I ZR 178/08.)


Zu: http://spiel-gekauft.de/02d.php

0. Statt "Erschöpfunsggrundsatz" besser "Erschöpfungsgrundsatz".

1. Nach

So wird ausgeführt


Ergänzen:

(BGH, Urt. v. 11.2.2010 - I ZR 178/08.)


2. "registrierung" groß schreiben

Zu: http://spiel-gekauft.de/02f.php

0. nach

ein Rückgriff auf die Vorschriften des Mietrechts geboten


Ergänzen:

(Psczolla, Jan-Peter, Onlinespielrecht, S. 107.)


1. Statt

Die Gewährleistung richtet sich demnach nach den §§ 536, 536a BGB. Auch wenn diese prinzipiell abdingbar sind, ist selbst bei einer gewerblichen Nutzung der formularmäßige Ausschluss von Minderung und Schadensersatz für solche Mängel nicht wirksam, die vom Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss ist daher wohl als unzulässig zu werten.


Dies:
Die Gewährleistung richtet sich demnach nach den §§ 536, 536a BGB. Auch wenn diese Vorschriften prinzipiell abdingbar sind, ist es bereits nicht möglich die Schadensersatzhaftung des Vermieters für Mängel bei Fällen von einfacher Fahrlässigkeit auszuschließen (Grüneberg, in: Palandt, § 307 Rn. 115.). Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss ist daher wohl als unzulässig zu werten.


edit:

Zu: http://spiel-gekauft.de/04c.php

0. "Vovember" soll "November" sein und bei "Platttformen" ein "t" streichen.
Zuletzt geändert von Rey Alp am Sa 26. Mai 2012, 14:45, insgesamt 2-mal geändert.
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 14:31

Hat wer Ahnung von Battlefield4free?

Die Elite und Veteran Waffen sollen ja entfernt worden sein. In einem Forum habe ich eine Liste von 4 Waffen gefunden, die Elite gewesen sein sollen:
- http://callofduty.4players.de/board1-ca ... 3c55f8cbb8

Bilder gibt es hiervon denen.

Kann wer bestätigen, dass dies die entfernten Waffen sind?

edit: Hier offenbar ein Screen vom Shop:

- http://www.gamestar.de/index.cfm?pid=16 ... 92918&i=34

edit2:

man konnte offenbar bis zu 40 € in eine Waffe investieren:

- http://www.gamestar.de/spiele/battlefie ... 655,2.html
- http://www.gamestar.de/spiele/battlefie ... 20052.html

edit3:

- Könnte man "Aufklärung" an "Einwilligung anhängen, wobei da dann statt "Nach § 13 Abs. 1 TMG ist es erforderlich" stehen sollte: "Nach § 13 Abs. 1 TMG ist es weiterhin erforderlich".
- Anstatt der "Aufklärung" könnte man dann einen neuen Artikel "Rechte" anlegen, in dem man auf Widerspruchrechte und Ansprüche auf Informationen hinweist sowie ggf. Musterschreiben anbietet.
- Auch würde ich in der ersten Spalte einen Artikel "Beispielsfälle" anlegen, in dem dann erst die schon erwähnten Beispiele unter "Verbraucherschutz" und dann unter "Datenschutz" Beispiele gehackter Plattformen angeführt werden.
- Bei der dann freien rechten Spalte könnte man als Titel "Check" wählen und darunter zwei Artikel - Spiele und Portale - jeweils mit Negatiiv- und Positivlisten Oder/und mit Beschreibungen wählen.
- Könntest du Impressum und Datenschutz bitte zentrieren und vielleicht noch um den Forumslink ergänzen?
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 15:27

Rechte

Das deutsche Datenschutzrecht gewährt Betroffenen eine Reihe von Rechten. Hierzu gehört unter anderem:

    - ein Auskunftsanspruch gemäß § 13 Abs. 7 TMG bzw. § 34 BDSG.

    Demnach hat man als Betroffener das Recht kostenlos über die von einem gespeicherten Daten unterrichtet zu werden. So hat der Diensteanbieter dem Nutzer "auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen". Hierzu gehören nicht nur die Daten selbst, sondern auch Stellen, an die diese weitergegeben wurden und der Zweck der Speicherung.

    Muster

    - ein Auskunftsanspruch nach der "Safe-Harbor"-Vereinbarung.

    Da sich US-Unternehmen unter Umständen nicht an deutsches Recht gebunden fühlen, wurde zwischen der EU und den Staaten die "Safe-Harbor"-Vereinbarung ausgehandelt. Nach dieser haben Nutzer gewisse Rechte, die sie auch gegenüber US-Firmen geltend machen können. Demnach müssem "Privatpersonen [...] Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, die eine Organisation über sie besitzt, [...] es sei denn, die Belastung oder die Kosten für die Gewährung des Zugangs würden in dem jeweiligen Fall in einem Missverhältnis zu den Nachteilen für den Betroffenen stehen, oder Rechte anderer Personen als des Betroffenen würden verletzt".

    Muster

    - ein Widerrufsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 TMG.

    Hiernach ist eine für die Erhebung von Daten erteilte Einwilligung nicht entgültig erklärt, sondern kann "jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen" werden. Der Nutzer hat also die Möglichkeit auch nach Abgabe einer Einwilligung die weitere Verarbeitung seiner Daten zu unterbinden. Es dürfte jedoch regelmäßig der Fall sein, dass der jeweilige Anbieter sich ohne die Einwilligung weigern wird die Leistung weiterhin zu erbringen.

    Muster

    - ein Widerspruchsrecht gemäß § 15 Abs. 3 TMG.

    Anbietern ist es gesetzlich gestattet ohne Einwilligung des Nutzers "für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht". Von daher ist der Nutzer - um eine solche Nutzung seiner Daten zu verhindern - zu einem Widerspruch berechtigt.

    Muster
"Zahnlose" Regelungen

Neben den Rechten, die der Nutzer durchsetzen kann, sieht der Datenschutz noch Gebote für den Umgang mit Daten und die Gestaltung von Angeboten vor.

    - Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit

    Das Datenschutzrecht appelliert an Unternehmen Daten wenn möglich gar nicht erst zu erheben und dann, wenn dies unvermeidlich sein sollte, nur so wenig Daten wie möglich zu sammeln. So ist nach dem § 3a BDSG, "die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen [...] an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert".

    - Möglichkeit einer anonymen Nutzung

    Speziell für Telemedien (Angebote im Internet - also auch Dienste wie Steam oder Origin) gibt es eine besondere Vorschrift. Nach § 13 Abs. 6 TMG hat "der Diensteanbieter [...] die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren". Auch wenn die Vorschrift auf dem ersten Blick vielversprechend erscheinen mag, ist sie auf dem zweiten weniger gelungen. So wird regelmäßig ein Interesse des Dienstanbieters über die Identität seines Vertragspartners bejaht, so dass es diesem schon von daher nicht zuzumuten sein kann eine anonyme Nutzung und Bezahlung zu ermöglichen.



Daneben gibt es noch ein Widerspruchrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG. Wie sich das mit dem aus dem TMG verhält bzw. was der Unterschied ist weiß ich nicht genau. Da sollte man vielleicht noch wen mit Ahnung fragen. Allgemein wäre es nicht schlecht, wenn die Seite noch wer fähiges ansehen könnte. Habt ihr einen Kontakt zu Henry Krasemann? Der ist ja zumindest bei gamersglobal recht aktiv.
Zuletzt geändert von Rey Alp am So 27. Mai 2012, 15:13, insgesamt 3-mal geändert.
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 18:47

Hier das Steambild:
Dateianhänge
steam.jpg
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Sa 26. Mai 2012, 19:24

Wollen wir wagen auch das zu nutzen? Lt. Wikipedia könnten wir uns wohl auf Fair Use stützen:
- http://en.wikipedia.org/wiki/File:SWAT_4_-_advert.jpg

Kennt wer aktuelle Spiele, die personalisierte ingame Werbung beinhalten? Das hier ist schon ganz hilfreich:
- http://games.slashdot.org/story/09/08/3 ... ing-titles

Meint ihr, man könnte EA einfach mal eine Mail schreiben (Verwendet EA innerhalb von seinen Angeboten personalisierte Werbung - ggf. auch unter Einbeziehung Dritter? Um welche Angebote handelt es sich hierbei - Webseiten, Origin, "Starter" von Videospielen (z.B. von "Need for Speed: Worlds"), ingame-Overlays (Z.B. bei "Need for Speed: Worlds") oder ingame-Werbeflächen? Werden dabei personenbezogene Daten erhoben? Welche Daten werden im Detail erhoben? Geschieht dies in jedem Fall - insbesondere bei der Webseite - mit der Zustimmung der Nutzer oder pauschal bei allen Seitenbesuchern?). Soweit ich das richtig verstehe ist in dem Artikel übrigens davon die Rede, dass die Informationen anonym erhoben würden. Übermittelt wird aber offenbar auch die IP^^.
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » So 27. Mai 2012, 16:44

Für die Beispielsseite:

Verbraucherschutz und Datenschutz bei Videospielen sollte nicht nur Juristen, sondern die Gamer interessieren. Denn es zeigt sich, dass Probleme hier schnell real werden und jeden von uns treffen können:

Verbraucherschutz

- Gaming Impossible: Onlinefreischaltung nach weniger als 24 Monaten nicht mehr möglich.

Vor der Umstellung auf Origin war zur Nutzung mancher von Electronic Arts verlegten Videospiele die Inanspruchnahme des Authentifizierungsdienstes des EA-Stores erforderlich. Einige, vor September 2009, erworbene Inhalte, konnten nach der Einführung des neuen Dienstes im Juni 2011 nicht mehr authentifiziert werden. Somit konnten die Nutzungsberechtigungen bereits 21 Monate nach der Einräumung nicht mehr wahrgenommen werden. Betroffen war unter anderem der 9,99 € kostende Inhalt „Armoured Fury“. Es erfolgte weder eine Entschädigung noch eine Erstattung der geleisteten Zahlungen.

- Virtuelle Enteignung: Gekaufte Gegenstände werden gestrichen

Von Electronic Arts wurde ab April 2011 mit „Battlefield Play4Free“ ein sogenanntes „Free to Play“-Spiel angeboten. Bei diesen muss nicht für die Erlangung des Clients oder die Nutzung, sondern für die Erlangung von Zusatzinhalten Geld gezahlt werden. Im Fall von „Battlefield Play4Free“ konnten zahlende Spieler unter anderem virtuelle Waffen erstehen (Stückpreis ca. 4 €), die sich im Nachhinein jedoch als zu übermächtig herausstellten. Um die Chancengleichheit wiederherzustellen wurden diese im Dezember 2011 entfernt und den Inhabern im Ausgleich leicht verbesserte reguläre Waffen angeboten. Eine Erstattung der Zahlungen wurde im offiziellen Forum abgelehnt: „Es gibt keine Rückerstattung für im Spiel gekaufte Artikel“. Hier waren die Nutzungsberechtigungen bereits nach 8 Monaten wertlos.

- Spiel kastriert: Multiplayer eingestellt

Bei manchen Videospielen kann der Multiplayermodus nur genutzt werden, wenn der Publisher hierfür Kapazitäten bereit hält. Wenn diese aus Kostengründen gestrichen werden, sieht es schlecht aus. So ist es z.B. bei Electronic Arts der Fall, dass wenn die Nutzung eines Spiels zurückgeht - "weniger als 1% aller EA-Spieler in Spitzenzeiten" - die Betreuuung des Produkts eingestellt wird, um "den anderen 99% der Spieler, die die beliebteren Spielen spielen, ein fantastisches Spielerlebnis zu bieten". So ist es gängige Praxis, dass im Vovember 2004 veröffentlichte Spiele wie "Need for Speed: Underground 2" auf manchen Platttformen schon im August 2006 nicht mehr online gespielt werden konnten. Die Liste der Spiele, die EA nicht mehr unterstützt, kann hier eingesehen werden.

Datenschutz

[Noch ergänzen]

Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Patrik » So 27. Mai 2012, 17:53

Die ganzen kleinen Änderungen sind übernommen. Zudem habe ich angefangen, Inhalt und Layout zu trennen (Absätze statt Linebreaks, Zitate als solche kennzeichnen, …). Nervig ist nur, dass das vim auf dem Server kein UTF8 unterstützt, weshalb ich beim editieren viele Umlaute html-Code umwandeln muss. Wenn die Trennung von Inhalt und Layout fertig ist, werde ich mich an ein provisorisches Layout machen.

Rey Alp hat geschrieben:Zu: http://spiel-gekauft.de/01b.php

0. Dort ist ein "FIXME" im Text.

Da fehlt irgendein Zeichen, das ich so markieren wollte. Ist durch nen Encodingfehler verloren gegangen. (Du hast deine Texte in irgendeinem Windows-only-Format gespeichert, ich musste sie erst mal umwandeln…)

@Hacks: So was sammel ich momentan im Wiki bei den jeweiligen Plattformen.
Raubkodierer sind Verbrecher.
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