0. Nach
Die Frage, ob ich ein Videospiel „gekauft“ habe, ist im Grunde auch etwas zu allgemein gefasst: Schließlich wird der Datenträger, auf dem sich die Software befindet, wohl in den meisten Fällen käuflich erworben
Ergänzen:
(Psczolla, Jan-Peter, Onlinespielrecht, S.85.)
1. Nach
Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch anders: Eine auf einem Datenträger verkörperte Software ist als Sache anzusehen,
Ergänzen:
(BGH, Urtl. v. 18.10.1989 - VIII ZR 325/88, BGHZ 109, 97.)
2. Nach
Nach deutschem Recht darf also derjenige, der eine reguläre CD oder DVD gekauft hat, das sich auf dem Datenträger befindliche Videospiel schon von Gesetzes wegen nutzen. Der Abschluss eines erst nachträglich präsentierten Nutzungsvertrages ist hierfür nicht erforderlich, so dass bei der Installation die AGB auch nur zum Schein bestätigt werden dürfen.
Ergänzen:
(Krasemann, Henry, Onlinespielrecht - Spielwiese für Juristen, MMR 2006, 351, 352; Diegmann, Heinz/Kuntz, Wolfgang, Praxisfragen bei Onlinespielen, NJW 2010, 561, 562.)
3. Bei den Punkten vor der Aufzählungen sind die beiden letzten zu weit eingerückt (Wegen der Konsequenz sollte dann auch bei "Kaufvertrag über den die Software beinhaltenden Datenträger" ein Punkt sein.) und nach "Nutzungsberechtigung" fehlt ein Zeilenumbruch.
4. Statt:
Da der Käufer eines Datenträgers ziemlich doof dastehen würde, wenn ihm nicht der Abschluss der zur Nutzung des Videospiels erforderlichen Verträge gestattet wäre, soll er mit dem Kauf des Datenträgers im Geschäft einen Anspruch auf den Abschluss dieser weiteren Verträge erworben haben. Der Käufer kauft mit dem Datänträger somit auch den Eigentümer zum jeweiligen Vertragsschluss berechtigende "kleine Inhaberpapiere".
Dies:
Da der Käufer eines Datenträgers ziemlich doof dastehen würde, wenn ihm nicht der Abschluss der zur Nutzung des Videospiels erforderlichen Verträge gestattet wäre, dürfte angenommen werden können, dass er mit dem Kauf des Datenträgers im Geschäft einen Anspruch auf den Abschluss dieser weiteren Verträge erworben hat. So werden im Rahmen der Installation üblichererweise auch Angebote für den Abschluss der Nutzungsverträge präsentiert, die durch einen Mausklick auf "Akzeptieren" angenommen werden können. Durch den Kauf eines Datenträger wird man somit nicht nur Eigentümer der auf dem Datenträger verkörperten Software, sondern als deren Inhaber auch zu den weiteren Vertragsschlüssen berechtigt. Es liegt dabei Nahe die zum Vertragsschluss legitimierenden Berechtigungen als "kleine Inhaberpapiere" (§ 807 BGB) zu betrachten, wie es auch bei nicht-personalisierten Fußballticket getan wird.