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spiel-gekauft

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 14:23

Aktualisiert:

Verbraucherschutz

- Gaming Impossible: Onlinefreischaltung nach weniger als 24 Monaten nicht mehr möglich.

Vor der Umstellung auf Origin war zur Nutzung mancher von Electronic Arts verlegten Videospiele die Inanspruchnahme des Authentifizierungsdienstes des EA-Stores erforderlich. Einige, vor September 2009, erworbene Inhalte, konnten nach der Einführung des neuen Dienstes im Juni 2011 nicht mehr authentifiziert werden. Kunden, die sich daraufhin an EA wandten, erhielten eine ernüchterne Bestätigung:

    "Ich möchte Sie darüber informieren, dass Sie einen Code zu einem Spiel einlösen möchten, das vor September 2009 erschienen ist. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Titel [...] einzurichten."
Ein in der Folge gefunderner Workaround funktionierte nicht in allen Fällen, so dass erworbene Nutzungsberechtigungen bereits 21 Monate nach der Einräumung nicht mehr wahrgenommen werden konnten. Betroffen war unter anderem der 9,99 € kostende Inhalt „Armoured Fury“. Es erfolgte weder eine Entschädigung noch eine Erstattung der geleisteten Zahlungen.

    Mehr dazu bei:
    - Nguyen, The-Khoa, Origin: Aktivierung von "alten" Electronic Arts-Spielen nicht möglich?, pc-games v. 12.10.2011.
- Virtuelle Enteignung: Gekaufte Gegenstände werden gestrichen

Von Electronic Arts wurde ab April 2011 mit „Battlefield Play4Free“ ein sogenanntes „Free to Play“-Spiel angeboten. Bei diesen muss nicht für die Bereitstellung des Clients oder dessen Nutzung, sondern für die Erlangung von Zusatzinhalten Geld gezahlt werden. Im Fall von „Battlefield Play4Free“ konnten zahlende Spieler unter anderem virtuelle Waffen, sogenannte "Veteran-" bzw. "Elitewaffen", erstehen (Stückpreis ca. 4 €), die sich im Nachhinein jedoch als zu übermächtig herausstellten. Um die Chancengleichheit wiederherzustellen wurden diese Waffen entfernt, wobei die Käufer als Entschädigung "Legacyattachments" erhielten: Komponenten, mit denen Waffen aufgerüstet werden konnten. Auch dieses System war nicht ausbalanciert, so dass die mit bis zu 40 € pro Waffe erworbenen Teile im Dezember 2011 entfernt und den Inhabern im Ausgleich leicht verbesserte reguläre Waffen angeboten wurden. Eine Erstattung der Zahlungen wurde im offiziellen Forum abgelehnt:

    „Es gibt keine Rückerstattung für im Spiel gekaufte Artikel“
Somit waren hier die Nutzungsberechtigungen bereits nach 8 Monaten praktisch wertlos.

    Mehr dazu bei:
    - Gercke, Maximilian, Kontrollbesuch eines Problemkindes, GameStar v. 11.05.2012.
    - Battlefield Play4Free Team, The removal of "Legacy" attachments, the introduction of fairer play!, battlefield.play4free v. 19.12.2011.
- Spiel kastriert: Multiplayer eingestellt

Bei manchen Videospielen kann der Multiplayermodus nur genutzt werden, wenn der Publisher hierfür Kapazitäten bereit hält. Sobald diese aus Kostengründen gestrichen werden, sieht es schlecht aus. Bei Electronic Arts wird es beispielsweise so gehandhabt, dass wenn die Nutzung eines Spiels zurückgeht - "weniger als 1% aller EA-Spieler in Spitzenzeiten" - die Betreuuung des Produkts eingestellt wird, um "den anderen 99% der Spieler, die die beliebteren Spielen spielen, ein fantastisches Spielerlebnis zu bieten". Hierauf wird auf den Rückseiten der DVD-Hüllen - wie zum Beispiel bei "Fifa 12" - auch im Kleingedruckten hingewiesen:

So ist es gängige Praxis, dass im November 2004 veröffentlichte Spiele wie "Need for Speed: Underground 2" auf manchen Plattformen schon im August 2006 nicht mehr online gespielt werden konnten. Die Liste der Spiele, die EA nicht mehr unterstützt, kann hier eingesehen werden:

    - Online-Dienst-Updates, ea.com.
Datenschutz

[Noch ergänzen]
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 17:19

dies:

Bei Clients ist dem Käufer also erst dann die Nutzung gestattet, wenn er nach dem Kauf des Datenträgers noch einen Vertrag über die Nutzung abgeschlossen hat. Dieser räumt ihm das Nutzunsgrechts meistens auch nicht endgültig ein, sondern sieht vor, dass das Nutzungsrecht jederzeit gekündigt werden kann. Bei Clients ist es demnach so:


Ändern in:

Bei Clients ist dem Käufer also erst dann die Nutzung gestattet, wenn er nach dem Kauf des Datenträgers noch einen Vertrag über die Nutzung abgeschlossen hat. Dies hat im wesentlichen zwei Konsequenzen: Zum Einen wird das Nutzungsrecht meist nicht endgültig eingeräumt, sondern kann jederzeit gekündigt werden. Das heißt, dass Publisher wie EA sich nicht nur bei Verstößen gegen den Nutzungsvertrag das Recht rausnehmen den Nutzungsvertrag zu kündigen, sondern sich auch sonst dazu berechtigt sehen Dienste einzustellen. Zum anderen sind Nutzer von Clients auf die Verfügbarkeit eines Authentifizierungsservers angewiesen, so dass Spiele ohne diesen nicht genutzt werden können. DRM-Server vom Netz zu nehmen ist dabei durchaus ein realitätsnahes Szenario, wie ein Blick auf die Musikindustrie zeigt: So wurde sowohl "Yahoo! Music Unlimited" als auch Sonys "Connect" runtergefahren, so dass "gekaufte" Musikdateien nicht mehr auf andere Geräte übertragen werden konnten (Gehring, Robert A., Yahoo schaltet Musik-DRM-Server Ende September ab, golem v. 28.07.2008.).

Mit der Angst der Kunden, dass ähnliches auch bei Videospielen geschehen könnte, gehen Publisher unterschiedlich um. Während Valve betont, das Unternehmen sei im Fall des GAUs "berechtigt, aber nicht verpflichtet (für einen begrenzten Zeitraum), den Zugang zum Download einer eigenständig lauffähigen Version der Software und der Inhalte zu gewähren", verweist EA darauf, dass man nicht pleite gehen werde:

    "Origin is powered by EA, the leading publisher of the world's best games, and we're not going away anytime soon."
Bei Clients ist es demnach so:
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 18:00

Hierfür ein Bild:
- http://spiel-gekauft.de/?p=01a
Dateianhänge
origin_steam.jpg
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 19:12

Die "Was ist mit Datenschutz"-Spalte ist gerade etwas buggy. Ich weiß nicht, ob du schon versucht hast meine Idee "Aufklärung" an "Einwilligung" anhängen, wobei da dann statt "Nach § 13 Abs. 1 TMG ist es erforderlich" stehen sollte: "Nach § 13 Abs. 1 TMG ist es weiterhin erforderlich", umzusetzen und neu "Rechte" einzufügen, aber zumindest ist jetzt bei "Einwilligung" der "Kauf oder Miete"-Content drinnen.
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 20:11

Als Vorschlag für weiteren Text unter "Welche Rechte habe ich?" den Text "Aufnahmen":

Darf ich Aufnahmen aus einem Spiel (Screenshot/Videos) zum Beispiel als Let's Play oder Wallpaper verbreiten?

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein "vollerwertiges" Videospiel oder ein Client erworben wurde.

Eine Aufnahme oder Abbildung darf derjenige bearbeiten und verbreiten, der juristisch als Urheber der Darstellung gilt. Bei Videospielen wird dabei angenommen, dass nicht der Nutzer, der Bild oder Video mitschneidet, Urheber ist, sondern der Entwickler des Videospiels, da sämtliche denkbaren Darstellungen bereits in der Progammierung der Engine angelegt sind. Das heißt also, dass diese Darstellungen - Screenhots und Videos - nur mit Zustimmung des Rechteinhabers bearbeitet und verbreitet werden dürfen. Insoweit wird der Eigentümer eines Videospiels schlechter als der Eigentümer eines Brettspiels gestellt: Aufnahmen eines gekauften Schachspiel beziehungsweise von dessen Figuren können ohne Zustimmung des Herstellers bearbeitet und verbreitet werden, während bei einem virtuellen Schachspiel am Computer ohne die Zustimmung des Rechteinhabers nichts geht.

Auch wenn viele Publisher es offenbar dulden, dass Screenshots und Videos ihrer Produkte auf Fanseiten unter anderem in Form von Wallpapers und Let's Plays verbreitet werden, gibt es Firmen, die weniger zimperlich sind. So hat beispielsweise Ubisoft ein von "tomdotio" erstellten "Anno 2070" Let's Play unter Berufung auf die Urheberrechte sperren lassen. Eine Entsperrung wurde für den Fall versprochen, dass "tom" Youtube Werbung einbinden und die Einnahmen dann Ubisoft zukommen lässt. Da er wert darauf legt, dass sein Channel werbefrei ist, hat "tom" dieses Angebot - andere würden es vielleicht auch als Erpressung bezeichnen - ausgeschlagen und darauf verzichtet das Let's Play zu veröffentlichen. Die Publisher haben also juristisch Personen in der Hand, die Aufnahmen oder Abbildungen aus ihren Spielen benutzen. So könnten sie in Zukunft vielleicht noch auf die Idee kommen eine Beteiligung an den Google-Ads-Einnahmen solcher Seiten einzufordern oder - wenn die Seite werbefrei ist - Lizenzgebühren verlangen. Auch würde der Publisher Fanseiten unter Druck setzen können, auf eine allzukritische Berichterstattung über seine Produkte zu verzichten.

In dieser Beziehung wäre ausnahmsweise das angelsächsische Recht verbraucherfreundlicher als das deutsche Recht. Ander als hierzulande gestattet dort die "Fair Use"-Regelung, dass bestimmte Handlungen nicht als Urheberrechtsverletzungen gelten:

    "Notwithstanding the provisions of sections 106 and 106A, the fair use of a copyrighted work [...] for purposes such as criticism, comment, news reporting, teaching (including multiple copies for classroom use), scholarship, or research, is not an infringement of copyright."

    § 107 des Copyright Act
Mit anderen Worten: Zumindest für einen Großteil des Contents auf Fanseiten, so unter anderem Tests, Re- und Previews, würde nach angelsächsischen Recht die Nutzung von Abbildungen und Aufnahmen gestattet sein, soweit diese als "Kritik", "Kommentar" oder "Nachricht" gewertet werden können. Das deutsche Recht kennt eine solche Regelung jedoch nicht. Deswegen:

    - Ist nach deutschem Recht die Verbreitung von Aufnahmen und Abbildungen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig (Auf Nachfrage wird diese unter Umständen aber auch mal unentgeltlich erteilt bzw. die übliche Nutzung geduldet.).
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Patrik » Di 29. Mai 2012, 20:18

Momentan ist zugegeben einiges durcheinander, was ja auch am Menü sichtbar wird. Aber wenigstens habe ich es jetzt hin bekommen, die Anführungszeichen bei Zitaten korrekt einzufügen. Die haben ja als Formatierungselement nichts im eigentlichen Text verloren.
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Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 20:23

Ok. Danke für's Aufräumen.

- Nur bei dem "Rechte" habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt, das wollte ich eigentlich unter "Was ist mit Datenschutz?" haben, auch wenn die andere Uberschrift scheinbar besser passt. Die eine Spalte soll eben mehr richtig Verbraucherschutz sein, wogegen die andere Datenschutz ist.
- Unter "Welche Rechte habe ich?" käme dann aber - sofern er gefällt - der Text über "Aufnahmen".
- Und "Beispielsfälle" sollte ein Unterpunkt der ersten Spalte werden - aber wahrscheinlich hast du das im Moment als Platzhalter für den "Check" dagelassen.

edit:

Vor "Mit der Angst der Kunden" fände ich einen Absatz nicht schlecht und "Origin is powered by EA, the leading publisher of the world's best games, and we're not going away anytime soon." ist (noch) nicht als Zitat ausgewiesen.
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Re: spiel-gekauft

Beitragvon Patrik » Di 29. Mai 2012, 20:33

Über die Frage, was wo eingeordnet werden sollte, werde ich erst nachdenken, wenn absehbar ist, was noch an Inhalt kommt. Da die Seite mittlerweile sehr modular aufgebaut ist, lässt sich das sehr einfach ändern. Ich mache das jetzt einfach so, wie du sagst.

Rey Alp hat geschrieben:Bei Videospielen wird dabei angenommen, dass nicht der Nutzer, der Bild oder Video mitschneidet, Urheber ist, sondern der Entwickler des Videospiels, da sämtliche denkbaren Darstellungen bereits in der Progammierung der Engine angelegt sind.

Ich weiß, dass du das nicht verbrochen hast, aber diese Argumentation halte ich für absoluten Nonsens. Dem gleichen Argument folgend müsste ein Architekt das Urheberrecht auf alle Fotografien eines Gebäudes besitzen. (Verklagt Streetview!)
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Re: spiel-gekauft

Beitragvon Rey Alp » Di 29. Mai 2012, 20:46

Patrik hat geschrieben:Über die Frage, was wo eingeordnet werden sollte, werde ich erst nachdenken, wenn absehbar ist, was noch an Inhalt kommt. Da die Seite mittlerweile sehr modular aufgebaut ist, lässt sich das sehr einfach ändern. Ich mache das jetzt einfach so, wie du sagst.

Rey Alp hat geschrieben:Bei Videospielen wird dabei angenommen, dass nicht der Nutzer, der Bild oder Video mitschneidet, Urheber ist, sondern der Entwickler des Videospiels, da sämtliche denkbaren Darstellungen bereits in der Progammierung der Engine angelegt sind.

Ich weiß, dass du das nicht verbrochen hast, aber diese Argumentation halte ich für absoluten Nonsens. Dem gleichen Argument folgend müsste ein Architekt das Urheberrecht auf alle Fotografien eines Gebäudes besitzen. (Verklagt Streetview!)

Jo ich weiß, wobei beim Videospiel der Entwickler ja auch "schon" für die Darstellung gesorgt hat (Den Gegenstand gibt es ja nur virtuell), während der Architekt "nur" das Objekt erstellt hat, aber noch keine bzw. alle Abbildungen. Ich werde mal schauen, dass ich da noch einen Blick in die Kommentare werfe und dann mit Quellenangabe ein Zitat einbauen kann.

edit:

Ich habe leider ein "s" vergessen, das soll "anders" heißen: "Ander als" in http://spiel-gekauft.de/?p=aufnahmen.
Rey Alp
 

Re: spiel-gekauft

Beitragvon Patrik » Di 29. Mai 2012, 21:02

Der Unterschied, der da gemacht wird ist der, ob man „Print Screen“ drückt oder mit nem Fotoapparat vor dem Bildschirm sitzt. Faktisch hat auch der Architekt alle möglichen Perspektiven, in denen man auf das von ihm entworfene Haus schauen kann, schon determiniert. Natürlich gibt es einige nicht fest kalkulierbare Variablen (Fliegt ein Vogel durchs Bild?), aber die kann es auch in Software geben. Extrembeispiele wären ja z.B. Diablo oder Minecraft mit zufallsgenerierten Karten. Wenn es reichen würde, einen Zufallsgenerator zu schrieben,um das Urheberrecht an dessen Ergebnissen zu besitzen zu besitzen, schreibe ich ein Programm, dass automatisch Bilder aus einzelnen Pixeln generiert und lasse dann YouTube auf meine Bilder filtern… (Gibt es nicht sogar schon eine Software, die automatisch Lieder komponiert, um die GEMA zu trollen?)
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