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EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

Beitragvon Modgamers » Di 3. Jul 2012, 11:29

EuGH-Urteil
Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

"Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle Programm-Hersteller: Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden, dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen DVD und Download. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Unterlegen ist der US-Konzern Oracle."

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpoli ... 42260.html
Die beste Zensur ist die, die nicht danach aussieht!
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Re: EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

Beitragvon Rey Alp » Di 3. Jul 2012, 17:01

Hört sich interessant an: Entscheidungstext wäre natürlich besser.

edit:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 28:DE:HTML

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C‑145/08 und C‑149/08, Slg. 2010, I‑4165, Randnrn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

...

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.


edit:

Zur Erinnerung: Es war auch bisher schon klar, dass Software unabhängig davon weiterverkauft werden darf, ob sie auf einem Datenträger oder über einen Download erworben wurde. Der springende Punkt ist, ob man die erworbene Software auch nutzen darf. Das ist nach dem EuGH der Fall, da alles andere "sinnlos" wäre.
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Re: EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

Beitragvon Patrik » Di 3. Jul 2012, 19:27

Jetzt stellt sich nur noch die entscheidende Frage, was das Urteil im Zusammenspiel mit Accountbindung bedeutet. Was bringt es mir, Software verkaufen zu dürfen, wenn ich auf technischer Ebene aktiv daran gehindert werde?
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Re: EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

Beitragvon Rey Alp » Di 3. Jul 2012, 20:06

Ich müsste Valve darauf verklagen, den Key des Verkäufers meinem Konto zuzuweisen und ggf. die Zustimmung für diesen Übergang auszusprechen.
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Re: EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

Beitragvon AssMan » Mi 4. Jul 2012, 02:10

Trotzdem könnte die Entscheidung ein Pyrrhussieg bleiben. Denn der EuGH hat zwar entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt. Aber damit hat das Gericht den Herstellern keinesfalls ein Gebot ins Stammbuch geschrieben, nunmehr den Kunden die Weiterveräußerung auch zu ermöglichen. Im Fall von Apples Appstore etwa scheitert der Weiterverkauf der Software schon an der fehlenden Möglichkeit, installierte Apps überhaupt an ein anderes Gerät weitergeben zu können. Das heutige Urteil verpflichtet die Softwarehersteller auch nicht, das möglich zu machen.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 31306.html
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Re: EuGH-Urteil zu gebrauchter Software

Beitragvon Rey Alp » Mi 4. Jul 2012, 08:30

@Assman

Ich sehe anders als der Anwalt bei heise durchaus einen Widerspruch zwischen BGH und EuGH Entscheidung:

ich hat geschrieben: Denn anders als der BGH vertritt der EuGH die Ansicht, dass dem Eigentümer der Weiterkauf von Software und Nutzungsberechtigung nicht untersagt werden könne:

    "Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind [...]" (EuGH, Urt. v. 03.07.2012 - C‑128/11.)
Der BGH hatte den Erschöpfungsgrundsatz zuvor - trotz grotesker Ergebnisse - dahingehend ausgelegt, dass dieser nur Weitergabeverboten des Datenträgers aber nicht Weitergabeverboten des Accounts entgegen stünde:

    "Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse." (BGH, Urtl v. 11.2.2010 - I ZR 178/08.)
Der EuGH widerspricht an dieser Stelle den Erwägungen des BGHs, da Erwerb von Software und Nutzungsrecht - "selbst wenn der Rechtsinhaber [...] das [...] formell [...] trennt" - "ein unteilbares Ganzes bilden", und betont, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch bei der Nutzungsberechtigung von Software greife:

    "Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte." (EuGH, Urt. v. 03.07.2012 - C‑128/11.)


edit:

Obwohl ich eigentlich Fan der "Total War"-Reihe bin habe ich seit "Medieval 2" nicht nur wegen der Kontenbindung Bedenken. Die KI ist imho verschlimmbessert und mir gefällt das Gameplay beim "Napoleonic II"-Mod für "Rome" besser als das von "Empire". "Empire" habe ich mir bei Media Markt gekauft, ich schäme mich aber fast dafür das Ding zu haben, da ich dadurch meinen Boykott von Spielen mit Onlinezwang missachtet habe. Wenn hier wer Interesse hat, könnte ich ihm das Ding gerne für einen guten Preis verkaufen. Verpackung und Spiel ist beinahe neuwertig und der Datenträger auch in Ordnung. Aktuell kostet es 19,99 € bei Steam. Für 10,00 € würde ich es weggeben. Der Käufer könnte Valve dann per Mail bitten der Übertragung des Keys auf dessen Account zuzustimmen - wozu Valve verpflichtet sein dürfte - und technisch den Code von meinem Konto zu entfernen und dem Account des Käufers zuzuschreiben. Wenn Valve dem während einer Fristsetzung nicht entspricht könnten wir vor einem Gericht auf Zustimmung sowie Übertragung klagen.
Rey Alp
 


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