Wegen dem Posting von Vica: Kann der VDVC vielleicht dazu mal einen kleinen Beitrag schreiben bzw. einen Juristen interviewen?Vica wrote:schnittberichte.com hat jetzt einen umfassenden Schnittbericht zu Wolfenstein: The New Order veröffentlicht...
weil das Thema nach wie vor aktuell ist und auchs hcon der ein oder andere Publisher gleichermaßen mit Slogans wie "100 % Uncut" auf der Packung geworben hat, die Spiele dann aber alles andere als unzensiert waren, würde mich mal eine rechtlich fundierte Meinung zum Faktor "Betrug" interessieren, immerhin wird hier offensiv mit Zuständen geworben, die das verkaufte Produkt ja nicht einhalten kann.
Also wie verwerflich es ist, wenn die Werbung nicht der Tatsache entspricht?
Ich glaube so aus dem Bauch heraus, dass es strafrechtlich egal ist:
- Betrug dürfte es nicht sein, weil das Spiel dadurch nicht finanziell weniger Wert wird. Höchstens für den Speiler ideel, aber das wäre ein unbeachtlicher Motivirrtum.
- Lügen ist ebenfalls nicht an sich strafbar - nur wenn man dadurch jemanden beleidigt (oder die Stabiltät der Börse gefährdet).
Imho bleibt nur Zivilrecht:
- Das Spiel ist dann Mangelhaft (Weil sich Händler die Werbung zurechnen lassen müssen) mit der Folge, dass man das Spiel zurückgeben (Nacherfüllung scheidet aus, da eien Anpassung dem Händler nicht möglich ist) oder eine Minderung verlangen kann. Wie hoch dies ebemessen werden kann weiß ich nicht - vielleicht einen symbolischen Euro. Zumindest sind es keine Summen, für die eine Anwalt gerne tätig wird.
Mir käme dann noch Wettbewerbsrecht in den Sinn, dass Mitbewerbe - und ggf. Verbraucherschutzverbände - die Publisher auf Unterlassung verklagen können.
edit:
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie [...] Beschaffenheit, [...].
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
[...]
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Es könnte demnach wohl die Verbrauchzentrale (bzw. eien von denen Klagen) und auch der VDVC selbst, wenn er sich eintragen lassen würde.§ 4 Qualifizierte Einrichtungen
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
1. der Verband dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.