Sehr geehrter Herr,
ich sehe mich mit einer rechtlichen Problemstellung konfrontiert, zu deren Bewältigung ich mich nicht mehr im Stande sehe. Ich würde mir daher gerne im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick verschaffen und Ihre Einschätzung einholen wollen. Könnten Sie mir mitteilen, wann Sie zu einer Beratung zur Verfügung stünden und zu welchen Konditionen diese stattfinden würde?
Bisheriger Verfahrensgang (Kein Schreiben des Petitionsausschusses war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.):
- 14.04.2011: Einreichung einer Petition gegen das Verbot gewaltverherrlichender Videospiele (§ 131 StGB) sowie der Indizierung von Videospielen in der jetzigen Form (§ 18 JuSchG) beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.
- 11.05.2011: Mitteilung des Petitionsausschusses, dass diese als Sachgleich mit einer anderen angesehen werde.
- 07.06.2011: Hinweis an den Petitionsausschuss, dass die jeweiligen Petitionen entgegengesetzte Zielrichtungen hätten.
- 29.06.2011: Der Petitionsausschuss erbittet sich mehr Zeit.
- 11.08.2011: Nachfrage an den Petitionsausschuss, wann eine Entscheidung ergehen wird.
- 28.09.2011: Mitteilung des Petitionsausschusses, dass die Petition weiterhin als Mehrfachpetition behandelt werde, weshalb eine die Mitzeichnung erlaubende Veröffentlichung nicht erfolgen werde.
- 10.10.2011: Nachfrage an den Petitionsausschuss, um welche Petition es sich bei der Hauptpetition handelt.
- 20.10.2011: Mitteilung des Petitionsausschusses, welche Petitionen zusammengelegt wurden.
- 28.11.2011: Widerspruch gegen die Zusammenlegung der Petitionen.
- 11.01.2012: Mitteilung des Petitionsausschusses, dass die Petition nicht mehr als sachgleich behandelt werde, nunmehr aber gemäß Pkt. 4e der Richtline für die Behandlung von öffentlichen Petitionen „von einer Veröffentlichung […] abgesehen werden“ könne, da sie „offensichtlich erfolglos bleiben“ würde. Dies sei der Fall, weil „eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungspriorität auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint“. Die Maßnahmen seien im Übrigen zum Jugendschutz erforderlich und zu diesem Zweck auch zulässig. Es wird eine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
- 01.02.2012: Übersendung der Stellungnahme. Der Jugendschutz sei nach einschlägigen Kommentaren für Verbote nicht ausreichend und der Nutzen darüber hinaus umstritten. Des Weiteren müsse die Auslegung der Richtlinie, die eine Erfolglosigkeit des Anliegens an den derzeitigen Handlungsprioritäten der Bundesregierung festmache, als sachfremde und damit unzulässige Erwägung angesehen werden: Die eine Mitzeichnung ermöglichende Veröffentlichung von Petitionen nicht zu gestatten, wenn die Petition nicht den Ansichten der Bundesregierung entspreche, wäre als Pervertierung des hinter der Petition stehenden Grundrechts – Bitten und Beschwerden zu an den Bundestag heranzutragen – anzusehen.
- .02.2012: Mitteilung des Petitionsausschusses, dass er an seiner Entscheidung festhalte.
- Am 11.01.2012 wurde angekündigt, dass dem Bundestag ohne eine vorherige Veröffentlichung zur Mitzeichnung „in sechs Wochen“ vorgeschlagen werde das Verfahren abzuschließen, weil ihm nicht entsprochen werden könne.
Ich würde bei der Beratung gerne erfahren, für wie sinnvoll Sie es erachten würden in dieser Angelegenheit beim VG Berlin:
- eine Aufhebung des bisherigen Bescheids in Gestalt des letzten Widerspruchsbescheids wegen fehlerhafter Ermessensausübung (Ablehnung als offensichtlich erfolglos mit Verweis auf andere Prioritäten der Regierung als sachfremde Erwägung.) zu beantragen.
- eine Neubescheidung über die Veröffentlichung unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zu beantragen.
- die Anordnung, dass der Bundestag/der Petitionsausschuss über die Petition nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache entscheiden darf, zu beantragen.
- Prozesskostenhilfe mit Verweis darauf zu beantragen, dass man bei stattgebender Entscheidung plane Klage(n) zu erheben.
und welche Kosten dabei auf mich zukommen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Zur Erinnerung, Deadline ist - wenn der Petitionsausschuss uns nicht wieder verarscht - spätestens der 21.02.2012 (NOCH SIEBEN TAGE). Wenn bis dahin nicht Klage beim VG Berlin erhoben wurde war's das. Ich würde daher darum bitten den Anwalt schnell vorzuschlagen und ihm den Text dann unverzüglich durch Patrik zukommen zu lassen. Da der Anwalt vielleicht auch ein paar Minuten braucht um seine Anträge zu formulieren, sollten wir diesem besser gestern als heute mitteilen, was auf ihn zukommt.