- http://piratenpad.de/PetitionsFAQ
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Fragen zur Petitionsplattform des Bundestages
1. Muss ich bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Petition unterzeichnen zu können?
Nein. Jeder hat, unabhängig vom Alter oder der Nationalität, das Recht sich an Petitionen zu beteiligen.
2. Was muss ich zur Unterzeichnung tun?
Es ist eine Registrierung bei der Petitionsplattform des Deutschen Bundestages notwendig, danach muss die eigentliche Petition mitgezeichnet werden. Daraufhin ist noch eine Reaktion auf die Bestätigungsmail erforderlich, die nach der Eintragung verschickt wird!
3. Sind persönliche Daten notwendig?
Ja, ein paar, es wird aber lediglich der Name veröffentlicht. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden sich auf der Seite des Datenschutz Bundestages.
4. Warum die Unterscheidung in "beschließen" und "hinwirken"?
An den Bundestag können nur solche Gesuche gerichtet werden, für die der zuständig ist. Das StGB als Bundesgesetz kann er ohne weiteres ändern, den JMStV aber nicht, weil dieser in die Kompetenz der Länder fällt. In der Petition wird der Bundestag also deshalb nicht zur Aufhebung der Vorschrift im JMStV aufgefordert, weil er das gar nicht kann.
5. Was kann die Petition bewirken?
Die Petition ist nur eine Möglichkeit den Bundestag dazu zu „zwingen“ sich mit einem Thema auseinanderzusetzen – sofern diese innerhalb der ersten 3 Wochen 50.000 oder mehr Unterschriften sammelt. Darauf, wie er sich entscheidet, hat sie keinen Einfluss. Der Petition kann aber eine starke symbolische Bedeutung zukommen und auf die Missstände im deutschen „Jugendschutz“ öffentlichkeitswirksam hinweisen.
Fragen zum Inhalt der Petition
1. Warum wollt ihr nicht die USK abschaffen? Die sind doch für Prüfung und Zensuren zuständig?
Tatsächlich schneidet der Hersteller und nicht die USK Spiele, um bessere Chancen auf eine Freigabe zu erhalten. Anders, als es viele glauben, kennzeichnet auch nicht die USK Spiele, sondern der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Die USK-Mitarbeiter spielen die Titel nur durch und präsentieren sie dann einem Gremium, das anschließend über die Einstufung entscheidet. Würde man die USK durch eine andere Institution ersetzen, würde dies nichts daran ändern, dass indizierungswürdige Spiele nicht gekennzeichnet werden dürften. Das Problem ist also nicht die Organisation, welche die Spiele bei der Einstufung präsentiert, sondern das Gesetz das vorschreibt, wann keine Kennzeichnung erfolgen darf. Und gerade dieses Gesetz wird mit dieser Petition geändert.
2. Weshalb sollte ein Publisher die Möglichkeit bekommen die „Indizierung“ seines eigenen Spieles zu beantragen?
Bereits heute wird schon von der Veröffentlichung von Videospielen abgesehen, wenn diese von der USK keine Kennzeichnung bekommen haben – also eine strafrechtliche Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann. Würde ein Publisher es dennoch vermarkten müsste er in Kauf nehmen, dass es er – wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Spiel einen Straftatbestand (z.B. der Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen oder wegen Gewaltverherrlichung) erfüllt – verurteilt wird. Die Gefahr einer solchen Verurteilung kann er nur entgehen, wenn er bescheinigt bekommt, dass das Spiel legal verkauft werden kann. Durch die USK kann diese Feststellung aber nur bei einem Teil der Spiele erfolgen – für den anderen fehlt eine solche Möglichkeit, die mit der Prüfung durch die BPjM geschaffen werden könnte. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn - wie wir für diesen Fall auch fordern - auf diese Weise "indizierte" Spiele wie Titel mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" verkauft und beworben werden können.
3. Warum möchtet ihr Verbot und Indizierung nur für Videospiele und nicht auch für Filme, Bücher etc. streichen?
Die Petition beschränkt sich nicht deswegen auf Videospiele, weil wir meinen würden, dass die Maßnahmen bei Filmen und anderen Medien angemessen seien, sondern weil uns diesbezüglich das Wissen für fundierte Argumente fehlt. Auch lässt sich die Begründung nicht ohne Weiteres auf andere Medien übertragen, da hier z.T. keine verbindlichen Altersfreigaben bestehen (Bücher) oder es eine Prüfungsmöglichkeit zur Feststellung einer strafrechtlichen Relevanz gibt (SPIO-JK).
4. Werden Videospiel nach euren Forderungen in keinem Fall mehr verboten werden können?
Nein. Die Petition beschränkt sich allein auf das Thema der Gewaltdarstellung. Andere Verbote, wie z.B. das der Verbreitung verfassungswidriger Symbole oder das Verbot volksverhetzender Schriften, lässt die Petition unangetastet. Auch "mit" dieser Petition könnten also zukünftig noch Spiele wie "Return to Castle Wolfenstein" wegen der Hakenkreuze verboten werden. Das heißt nicht, dass wir das gut finden, aber wie schon in der vorherigen Frage ausgeführt würde es den Rahmen sprengen, wenn wir hier auch noch eine Gleichbehandlungen von Filmen und Videospielen fordern.
5. Wollt ihr die Indizierung von Videospielen komplett abschaffen?
Nein. In der Petition wird in der einen Variante nur gefordert Videospiele aufgrund von Gewaltdarstellungen nicht mehr zu indizieren. Aus anderen Gründen, wie z.B. den bei der vorherigen Frage genannten Gründen (Verfassungsfeindliche Symbole, ...), wäre eine Indizierung immer noch möglich. Bzw. in der anderen Variante unser Forderung, die eine Entschärfung der Indizierung durch das Abmildern der Folgen vorsieht, würde sich für Spiele, die nach Einschätzung der BPjM gegen Strafvorschriften verstoßen (Liste B) nichts ändern.
6. Welche Auswirkungen werden die Änderungen im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen haben?
Es wird nach wie vor verboten sein Minderjährigen Videospiele zu überlassen, die nicht oder nicht für die jeweilige Altersgruppe freigegeben sind. Die Altersfreigaben der USK sind seit 2003 bindend und eine Weitergabe etwa eines Spieles "Ab 18" an einen Minderjährigen kann mit einer hohen Geldstrafe geahndet werden. Die einzige Änderung wird sein, dass zukünftig auch Videospiele in der Öffentlichkeit beworben und (wohlgemerkt nur an Erwachsene) verkauft werden dürfen, bei denen dies zuvor nicht möglich war.
7. Wer braucht eigentlich solche Spiele?
Pauschal lässt sich die Frage kaum beantworten. So hängt das Motiv, weshalb jemand ein Spiel nutzt, nicht nur vom Spiel, sondern auch vom Spieler ab. Einen brauchbaren Ansatz kann dennoch ein Blick in die Beschreibung des Ego-Shooters „Doom 3“ liefern: "Hinweis: Doom 3 ist ein intensives Sci-Fi-Horror-Spiel. Feiglinge und Angsthasen sollten das Spiel besser zur Seite legen. Denjenigen, die sich nicht abschrecken lassen und Doom 3 richtig geniessen wollen, sei empfohlen: Tür verschiessen, Licht ausschalten und Sound laut aufdrehen! Viel Spass mit Doom 3." Man kann also sagen, dass sich Spiele wie „Doom 3“ an Menschen richten, die sich gerne gruseln lassen. Angst und auch der Ekel vor etwas sind Emotionen, die man auch im Theater, in Büchern und Filmen beim Betrachter zu erzeugen versucht.
8. Wollt ihr wirklich die „Büchse der Pandora“ öffnen und den Weg frei machen für Spiele, die menschenverachtende Inhalte propagieren und in keinster Weise mit den Werten unserer Gesellschaft in Einklang zu bringen sind?
Hier ein klares „Jein“: Wie bereits erwähnt bleiben von der Petition eine Reihe von Verboten unangetastet. So z.B. das der Volksverhetzung (§ 130 StGB), dass der Verwendung von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), dass der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Vereinigungen (§ 86 StGB) sowie die der Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Tierpornographie (§§ 184a StGB ff.). Durch die Petition werden allein solche virtuellen Darstellungen fiktiver Gewalt vom Verbot ausgenommen, bei deren Herstellung niemand geschädigt wurde, die nicht zur Schädigung von jemand aufrufen und auch sonst niemanden schaden. Auch soll die Petition nicht dahingehend Missverstanden werden, dass wir solche Inhalte besonders toll finden. Wir wollen allein erreichen, dass jeder Volljähriger selbst entscheiden kann, ob er solche Spiele nutzen möchte und dass ihm diese Entscheidung nicht durch das Gesetz in Gestalt eines Verbotes abgenommen wird. Dies sollte auch mit dem Wesen einer freiheitlichen Demokratie zu vereinbaren sein, weshalb wir hier nicht zwingend einen Widerspruch zu gesellschaftlichen Werten sehen.