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§9 - Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder per Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
k) dieErmächtigung des Aufsichtsrates hauptamtliche Vorstandsmitglieder zu ernennenWahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
§10 - Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von vier Kalenderwochen schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnunglegt der Vorstand festwird vom einberufenden Organ festgelegt.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beimVorstand schriftlicheinberufenden Organ eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Leitung und Vorsitz der Mitgliederversammlungübernimmt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, möglichst sein Stellvertreterwird vom einberufenden Organ bestimmt. Solltekein Vorstandsmitgliedkeine vom einladenden Organ bestimmte Person anwesend sein, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
§12 - Der Aufsichtsrat
(9) Der Aufsichtsraternennt und entlässtschlägt der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für den Vorstand und überwachtdessendie Tätigkeit des gewählten Vorstandes.
(11) Es darf kein Mitglied des Aufsichtsrates zum Mitglied des Vorstandes ernannt werden.
(11) Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates in den Vorstand gewählt, darf dieses diese Aufgabe erst wahrnehmen, wenn es von seiner Aufsichtsratstätigkeit entlastet wurde und sein Aufsichtsratssamt nicht mehr inne hat.
(12) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist für Abschlüsse von Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes zuständig.
§13 - Der Vorstand
(4) Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für eine Zeit von maximal zwei Jahren ernannt. Die Amtslaufzeiten hauptamtlicher Vorstände regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Auch diese werden durch den Aufsichtsrat ernannt.
(4) Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Zeit von maximal zwei Jahren gewählt. Von der Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Abberufung einzelner Mitglieder, sowie des ganzen Vorstandes beschlossen werden.