Der Witz ist ja, dass die USK - soweit ich das verstehe -
gar nicht "als Einrichtung der FSK" - Alterskennzeichnungen vergibt.
Die Ausführungen sind mit Vorsicht zu genießen, ich habe gerade keine Quelle zur Hand:
Der Gesetzgeber hat in § 12 JuSchG zwei alternative Möglichkeiten angeboten, auf die Videospiele (und Filme) gekennzeichnet werden können:
Die Medien dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie "
von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind [...]".
Dabei wird in § 14 Abs. 6 JuSchG noch weiter differenziert:
- "(1) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. (2) Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft."
Es besteht also die Möglichkeit, im 1. Schritt ein "gemeinsames Verfahren" zur Prüfung einzurichten. Das wurde gemacht. Der 2. - optionale - Schritt - die Kennzeichnung nicht durch die OLJB, sondern durch die FSK vergeben zu lassen, wurde nicht gemacht.
Die USK ist (hier) also keine FSK (gem. § 14 Abs. 6 S.
2 JuSchG), die die Kennzeichnungen vergibt, sondern bloß die FSK (gem. § 14 Abs. 6 S.
1 JuSchG), die an einem gemeinsamen Verfahren zur Prüfung (organisatorisch) beteiligt ist.
In kompakter:
- - Organisation der Kennzeichnung von Datenträgern und Telemedien durch die OLJB: Aktuell ist die Kennzeichnung von Filmen und Videospielen nach § 14 Abs. 6 S. 1 JuSchG ausgestaltet: Die Kennzeichnung erfolgt durch die OLJB, wobei diese "auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle" erfolgt:
- Diese Organisation freiwilliger Selbstkontrolle ist (bei Videospielen) die von der "Freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH" getragene "Unterhaltsungssoftware Selbstkontrolle" (usk).
- Stellung eines Jugendschutzbeauftragten: Nach § 7 JMStV können "Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, [...] auf die Bestellung [eines Jugendschutzbeauftragten] verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten".
- Diese Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist die von der "Freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH" getragene "Unterhaltsungssoftware Selbstkontrolle" (usk).
- Schild gegen jugendschutz.net: Weiter weist "bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages [...] „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung".
- Diese anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist die von der "Freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH" getragene "Unterhaltsungssoftware Selbstkontrolle" (usk).
- Anerkennung von Jugendschutzprogrammen: Nach dem JMStV (neue Fassung) beurteilen "die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle [...] die Eignung der Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach § 11 Abs. 4".
- Diese anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist die von der "Freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH" getragene "Unterhaltsungssoftware Selbstkontrolle" (usk).
- Vornahme von Alterbewertungen bei Telemedien: Nach dem JMStV (neue Fassung) bestätigt "die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) [...] auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden". Es können also offenbar Altersbewertungen durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen werden.
[list]Ob das auch die usk ist, weiß ich nicht.
Zum letzten Punkt: ich glaube, dass ich das falsch verstanden habe: Möglicherweise sind mit "Altersbewertungen" keine "Kennzeichnungen", sondern allein die "internen" Bewertungen der von Mitgliedern der jeweiligen FSK angebotenen Telemedien gemeint. Also quasi die Einschätzung als outgesourcter Jugendschutzbeauftragter.[/list]
Was ich verdeutlichen möchte - es ist vom Gesetzgeber an verschiedenen Stellen die Möglichkeit geschaffen worden, dass eine Aufgabe durch eine "Freiwilligen Selbstkontrolle" wahrgenommen werden kann. Dabei muss die FSK, die das Prüfverfahren der OLJB organisiert, nicht die sein, der beim JMStV Anbieter beitreten können. Ich habe auch nicht gesehen, dass es nur eine geben könnte. Es wäre theoretisch wohl auch möglich, dass es mehrere konkurrierende gäbe. Im Moment sieht es aber nach einer ziemlichen Monopolstellung der usk aus.