Das stimmt an sich. Im Kontext einer Indizierung auf Listenteil A ist aber klar, was "schwer jugendgefährdend" bedeutet. Das kann per Definition dann ja nicht strafrechtlich relevant sein (jedenfalls aus Sicht der BPjM). Zudem kann zumindest unterstellt werden, dass man den Begriff bewusst verwendet, und bei der nächst höheren Stufe eben von "strafrechtlich relevant" spricht. Und ja, mir ist klar, dass etwas "strafrechtlich relevant", aber nicht schwer jugendgefährdend sein kann (§ 86a StGB).Pyri wrote: Und auch auf die Gefahr hin, dass es diesen Thread sprengt: zu behaupten, etwas wäre wegen "schwerer Jugendgefährdung" indiziert worden ist so auch ziemlich verwirrend. Ich hab das glaub ich schon sehr oft hier gemeint: alles strafrechtlich Relevante ist ebenfalls "schwer jugendgefährdend", nur betrifft das hier die im Gesetz genannten Zusätze dazu.
---
Was anderes:
Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) für Musik/Tonträger wird ins Gespräch gebracht durch den Deutschen Kulturrat: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/na ... t-100.html