Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
- marcymarc
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Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Die Länder planen wohl gerade eine Neufassung des Staatsvertrages für den Rundfunk und wollen u.a. Let's Player unter bestimmten Umständen in eine neue Stufe von "Bagatellrundfunk" einfügen, der keine Lizenz benötigt.
https://www.gameswirtschaft.de/politik/ ... unklizenz/
Die Änderungen im Detail: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pd ... ug2018.pdf
Hier sollten wir Gedanken, Anmerkungen und Änderungswünsche zusammentragen, die wir dann in der Diskussion bis 26.8. als Verband einbringen könnten.
https://www.gameswirtschaft.de/politik/ ... unklizenz/
Die Änderungen im Detail: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pd ... ug2018.pdf
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- Patrik
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
„Bagatellrundfunk“ klingt ja schon mal so, als würde es in eine praktikablere Richtung gehen. Ggf. habe ich in den nächsten Wochen mal wieder etwas mehr Zeit für so etwas.
- marcymarc
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Die Regelung in fett ist insofern problematisch, als dass es bei Let's Plays oder Streams nicht immer um das Spiel geht, sondern um Gott und die Welt. Die Frage ist aber, ob die Rundfunkanstalten das nicht so beabsichtigen, weil man als Streamer keine Meinungsbildung machen soll.§ 20 b Bagatellrundfunk
(1) Keiner Zulassung bedürfen
1. Rundfunkprogramme, die aufgrund ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer und Häufigkeit der Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer angelegten Sendeplan oder aus anderen vergleichbaren
Gründen nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten,
2. Rundfunkprogramme, die jedenfalls weniger als 5000 Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
3. Rundfunkprogramme im Internet, die regelmäßig im Monatsdurchschnitt weniger als 20.000 Zuschauer erreichen [oder vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen]. Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
(2) Die Landesmedienanstalten regeln das Nähere zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach Abs. 1 durch Satzung.
(3) Vor dem (Datum des Inkrafttretens des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach § 20.
Absatz (1) Punkt 2. trifft auf ziemlich keinen Streamingdienst zu, die Frage ist, was die Regelung immer noch da drin soll.
Auch die Satzung der LMA ist ja hier nicht weiter konkretisiert.
Was ist in diesem Zusammenhang "Hörfunkprogramm" (wird nicht in den Begriffsbestimmungen erwähnt)?
- Patrik
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Es steht "vorwiegend" in der fetten Formulierung. Habe da keine großen Bedenken.
Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Man muss das meines Erachtens im Wortlaut ganz genau lesen: "vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen". Wenn man ein Spiel spielt, aber über Gott und die Welt redet, dann dient dies nicht dem "Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels". "vorwiegend" ist hier auslegungsbedürftig, dürfte aber sicherlich nicht greifen, wenn über 50% der Zeit nicht das eigntliche Spielgeschehen kommentiert wird. In der Praxis reden Streamer gerne mehr beim Spielen über andere Themen, aber es hängt sehr von Fall zu Fall ab.
Davon abgesehen sind Rechtstexte ja eher teleologisch, also zweckorientiert zu interpretieren. Die Rundfunklizenzpflicht dient auch zur Sicherung des Meinungspluralismus. Dem trägt § 20b (1) 1 z.B Rechnung: "nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten". Könnte man das trivial umgehen, in dem man alibilimäßig ein Spiel spielt, wäre das System absurd.
Aber gut, das müssen juristisch qualifizierte Menschen wohl klären.
Davon abgesehen sind Rechtstexte ja eher teleologisch, also zweckorientiert zu interpretieren. Die Rundfunklizenzpflicht dient auch zur Sicherung des Meinungspluralismus. Dem trägt § 20b (1) 1 z.B Rechnung: "nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten". Könnte man das trivial umgehen, in dem man alibilimäßig ein Spiel spielt, wäre das System absurd.
Aber gut, das müssen juristisch qualifizierte Menschen wohl klären.
- marcymarc
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Nekro für diesen Thread aus aktuellem Anlass:
Die CDU plant eine Meinungsregulierung im Internet, da Ihnen Streamer und Youtuber zu meinungsmächtig geworden sind und sie nicht mehr mithalten können:
https://www.tagesschau.de/inland/youtube-akk-101.html
Die CDU plant eine Meinungsregulierung im Internet, da Ihnen Streamer und Youtuber zu meinungsmächtig geworden sind und sie nicht mehr mithalten können:
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- marcymarc
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Re-Nekro für die 2. Runde der Anhörung zum Staatsvertrag.
Direkt zur Anhörung
Bin heute bei einem Umzug helfen. Gucke es mir sobald möglich an.
Evtl. können wir diesmal eine größere Schlagkraft entwickeln, indem weitere Nutzerverbände (esport Verband, Streamer, etc.) mitzeichnen oder mit
Einreichen. Dazu sollten wir einen Entwurf herumsenden.
Gesendet von meinem BKL-L09 mit Tapatalk
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Danke für den Hinweis. Klingt sehr angemessen, sich dort einzubringen.
- marcymarc
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Habe schonmal angefangen Beobachtungen und Anmerkungen zu sammeln. Noch bin ich nicht ganz durch. Könnt gerne mitmachen auf meiner Cloud: https://dataspacestation.synology.me:50 ... yAgu1sr5gY_
Müsstet nur das Passwort von mir per DM bekommen, da öffentlicher Link.
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Re: Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages RStV - Medienstaatsvertrag
Danke. Wäre dabei.