Spielepetition
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Die hier angesprochene Petition wurde bisher aufgrund bürokratischer Einwände des Petitionsausschusses des Bundestags leider nicht veröffentlicht. Sie ist im Wiki eingestellt, um die Zusammenarbeit der Beteiligten zu erleichtern und soll nicht primär als Informationsquelle für Außenstehende dienen. Inhalte können sich noch jederzeit und ohne Vorankündigung ändern.
Petitionstext
Der Deutsche Bundestag möge beschließen;
- das Verbot gewaltdarstellender Videospiele aufzuheben
- die Indizierung schon in den Fällen reiner Jugendgefährdung und gewaltbeherrschter Darstellungen zu streichen oder die Indizierungsfolgen für Titel ohne strafrechtliche Relevanz denen der Einstufung "Keine Jugendfreigabe" gleichzustellen und den Anbietern das Einleiten der Prüfung zu ermöglichen.
Auf die Anpassung der entsprechenden Vorschriften im JMStV ist hinzuwirken.
Begründung
Die Petition richtet sich nicht gegen den Schutz Minderjähriger, sondern zielt allein auf die Regelungen des Jugendschutzes ab, die Erwachsene in einer unzumutbaren Art und Weise treffen. Seit der Einführung verbindlicher Alterskennzeichnungen sind Indizierung und Beschlagnahme von gewaltdarstellenden Videospielen aus Gründen des Jugendschutzes überflüssig.
In der Praxis bietet die Indizierung keinen Mehrwert, sondern schränkt nur das allgemeine Medienangebot ein. Bereits durch die Gefahr einer Indizierung wird der Verzicht auf die Veröffentlichung oder eine Selbstzensur seitens des Publishers erzwungen, weswegen ungeschnittene Titel nur per rechtlich risikobehafteter Importe erhältlich sind. Die meist erforderliche Onlineaktivierung im Rahmen des Digitalen Rechtemanagements (DRM) ist jedoch zunehmend nicht mehr möglich, sodass sich auch importierte Inhalte auf legalem Wege nicht nutzen lassen. Der Zugang zu online vertriebenen Inhalten (DLCs) bleibt deutschen Nutzern oft komplett verwehrt. In diesen Fällen bedeutet die Indizierung neben dem „wirtschaftlichen Tod“ ein „faktisches Verbot“. Darüber hinaus ist es absurd, dass ein Entschärfen von Inhalten aus Gründen des Jugendschutzes für den offenen Verkauf an Erwachsene nötig ist. Diese staatliche Steuerung des Medienangebotes stellt eine Bevormundung aller Bürger dar, was von Spielegegnern sogar als positive Nebenwirkung betrachtet wird. Die Indizierung dient also anstelle des Jugendschutzes der Verdrängung unerwünschter Inhalte, weshalb sie in der Form abzuschaffen ist. Ihr Nutzen ist ohnehin fragwürdig, da das „Prädikat“ der Indizierung den Bekanntheitsgrad betroffener Medien mehrt statt schmälert und der Index als „Einkaufsliste“ zweckentfremdet werden kann. Eltern hingegen wird es durch die Indizierung erschwert Inhalte zutreffend einzuschätzen, da die oft eindeutige Werbung unterdrückt wird, auf den Verpackungen alarmierende „ab 18“-Siegel fehlen und betroffene Titel über unscheinbare Wege ohne das Wissen der Eltern bezogen werden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Tatbestand des § 131 StGB. Er soll den vermuteten Zusammenhängen zwischen der Darstellung und der Ausübung von Gewalt begegnen. In der Praxis ist dagegen eine zunehmende moralische Färbung bei der Anwendung der Norm zu beobachten. Daher drängt sich der Verdacht auf, dass dieses Verbot als eine Art „Geschmackskontrolle“ vor allem zur Durchsetzung sittlicher Werte genutzt wird. Eine solche Anwendung, unabhängig von wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Einfluss auf die Gewaltbereitschaft, widerspricht der eigentlichen Zielsetzung. Darüber hinaus lässt sich angesichts aktueller Forschungsergebnisse auch ein Verbot wegen der befürchteten Wirkung nur schwer aufrecht erhalten. Zudem führt der unbestimmte Wortlaut zu einer unklaren Rechtslage, sodass in Grenzfällen auf das Angebot eigentlich erlaubter Titel verzichtet werden muss. Videospiele sind daher von dem Verbot des § 131 StGB auszunehmen.