An die Juristen: Kann ein Versuch fahrlässig begangen werden oder muss immer Vorsatz dabei sein? Denn so wie ich das sehe, kann man mit den Broadcastingeinstellungen sowohl fahrlässig handeln, als auch, wenn einem Vorsatz nachgewiesen wird, vorsätzlich handeln.
Habe jetzt ein paar Bilder gemacht. Handelt man auch entgegen § 131 StGB, wenn man das Zugucken nur unter Vorbehalt zulässt? Es kommt dann ja keine Verbindung zustande, solange ich den Zuschauer nicht reinlasse.
Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Klicken Freund auf die Benachrichtigung oder auf meinem Profil auf "Zuschauen" - BOOM - bis zu einem Jahr Knast. Oder wenn ich beim Laptop aus Versehen im Zug daneben klicke (falsches Spiel) - BOOM- teuerste Zugfahrt ever.
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Andere werden anscheinend auch wegen mangelnder Begründung vor obersten Gerichten abgewiesen https://www.heise.de/newsticker/meldung ... eitrag.rdf
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Nein, geht nicht.An die Juristen: Kann ein Versuch fahrlässig begangen werden oder muss immer Vorsatz dabei sein? Denn so wie ich das sehe, kann man mit den Broadcastingeinstellungen sowohl fahrlässig handeln, als auch, wenn einem Vorsatz nachgewiesen wird, vorsätzlich handeln.
Der Witz übrigens: Bei Datenträgern ist nur das vorsätzliche öffentliche Zugänglichmachen strafbar - bei Telemedien (JMStV) ist das fahrlässige Zugänglichmachen "als Anbieter" zumindest eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Titel indiziert ist sogar eine Straftat. Hängt jetzt von der Definition des "Anbieters" ab, aber das dürfte wohl auch derjenige sein, der es wo ins Netz stellt.
Würde ich jugendschutz.net glatt zutrauen, ich würde es aber selbst erst am Spielinhalt geltend machen. Um sicherzugehen müsste ich aber sobald ich Zeit dazu hätte in einem Kommentar nachschauen, ob der etwas erhellendes dazu enthält.Auch das Startmenü eines Spiels gehört schon zum beschlagnahmten Medium und entsprechend habe ich den Inhalt veröffentlicht.
Für eine irrtumslegitimierende Rechtsberatung solltest du einen Anwalt konsultieren. Nach meiner persönlichen Einschätzung wäre das da noch nicht strafbar: der Versuch beginnt beim "unmittelbaren Ansetzen" zur Tatbestandsverwirklichung. Der § 131 StGB setzt ein öffentliches Stream voraus. Wenn Zuschauer nur auf Einladung reinkommen, sollte es vor dem Reinlassen des 1. Zuschauers unproblematisch sein. Ob so handverlesene Zuschauer die Wiedergabe zu einer öffentlichen Wiedergabe machen weiß ich nicht, vielleicht, wenn man wirklich jeden zuschauen lässt. Strafbar wärest du aber, wenn der zugelassene Zuschauer unter 18 ist. Und das auch erst seit der Gesetzesänderung - davor hat die Norm nur allgemein das Verbreiten via Telemedien erfasst und nicht auch das Zugänglichmachen an Minderjährige.Handelt man auch entgegen § 131 StGB, wenn man das Zugucken nur unter Vorbehalt zulässt? Es kommt dann ja keine Verbindung zustande, solange ich den Zuschauer nicht reinlasse.
Und danke für die Bilder.
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Soll in dem Blog-Beitrag auch auftauchen, dass wir in der Verfassungsbeschwerde sogar vorgetragen haben, dass einer der Beschwerdeführer in einem Youtube-Channel Bilder eines verbotenen Spiels gezeigt hat?
Das Video ist ja immer noch online. Als Ausnahmen vom § 131 StGB stehen da ja zur Verfügung:
Das Video ist ja immer noch online. Als Ausnahmen vom § 131 StGB stehen da ja zur Verfügung:
Zeitgeschehen? Passt das?Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Da kenne ich die einschlägige Definition nicht gut genug zu. Zeitgeschehen ist meiner Laienmeinung nach so ziemlich alles.
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Hab' ne Definition:
Hier eine neue Grafik:
Könntest du mir von dem 7. Bild eine Version mit einem wegen § 131 StGB beschlagnahmten Titel machen?
edit:
Ich habe den Text angepasst.
Ich nehme an, dass der Youtube-Beitrag durch die Ausnahme gedeckt ist: Aber soll ich das auch in dem News-Beitrag erwähnen? Oder verkompliziert es das so stark?Unter den Begriff der Berichterstattung fällt jede Form der Nachrichtenübermittlung oder Dokumentation, die ein wahres Geschehen zum Inhalt hat und Informationszwecken dient. [...] Vom Berichterstatterprivileg werden jedoch solche Schilderungen nicht mehr gedeckt, die historische Ereignisse lediglich zum Anlass für Darstellungen von Grausamkeiten nehmen. Das gilt insbesondere für tendenziöse Verzerrungen, Übertreibungen und Verfälschungen.
Hier eine neue Grafik:
Könntest du mir von dem 7. Bild eine Version mit einem wegen § 131 StGB beschlagnahmten Titel machen?
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Ich habe den Text angepasst.
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Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Zur Erwähnung: Wenn wir nicht erwähnen, wer so etwas auf Yt hat, kann man das mMn erwähnen. Auch kann ruhig genannt werden, dass ein Hobby-Spieleentwickler mit im Boot war, der aus Angst vor dem §131 StGB schon etwas nicht veröffentlicht hat.
Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
Es ergibt sich ja bereits aus der Verfassungsbeschwerde im Netz - wir würdne nur drauf hinweisen.
Das mit der Spielentwicklung ist mir etwas zu wenig greifbar, um es festzunageln: Ein Spiel, dass wenn es entwickelt worden wäre vielleicht ein Fall für den § 131 StGB gewesen wäre, ist mir einen Tick zu hypothetisch für einen prägnanten Beitrag.
Das mit der Spielentwicklung ist mir etwas zu wenig greifbar, um es festzunageln: Ein Spiel, dass wenn es entwickelt worden wäre vielleicht ein Fall für den § 131 StGB gewesen wäre, ist mir einen Tick zu hypothetisch für einen prägnanten Beitrag.
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Re: Verfassungsbeschwerde gegen § 131 StGB
OK, kann ich nachvollziehen.