1. JuSchG/JMStV
Zunächst gibt es diese Regelung ähnlich im JMStV und JuSchG, wobei mir nicht ganz klar ist, was wann gilt: Wird an den veröffentlichten Titel (DLC oder Datenträger) oder den Ort der Veröffentlichung (online/offline) abgestellt?
§ 15 JuSchG:§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
(1) [...]. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. [...].
2. Liste/Werbung(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
Von der Frage, ob die Nennung eines indiziertes Spieles eine (Teil-) Veröffentlichung der Liste ist, ist - wie von Patrik angemerkt - zu unterscheiden, ob die Nennung des Titels unabhängig von der Veröffentlichung der Liste eine unzulässige Werbung ist.
Für Telemedien gilt nach § 6 JMStV:
Mit anderen Worten: Für Listenteil B/D darf überhaupt nicht geworben werden, für Listenteil A/C oder den Voraussetzungen des Titels. Das würde - nach meinem Verständnis (Besser Anwalt fragen) bedeuten, dass für (nur) per DLC vertriebene A/C-Titel Werbung in geschlossenen Benutzergruppen zulässig ist.Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten
Außerhalb von geschlossenen Benutzergruppen stellt sich die Frage, ob die bloße Nennung eines Titels schon Werbung ist - da hat Pyri ja schon genug Beispiele gebracht. Ergänzend alte Beispiele von stigma-Inhalten aus der GameStar:
- https://web.archive.org/web/20120321072 ... ndi_03.jpg
- https://web.archive.org/web/20120321072 ... ndi_02.jpg
Bei GOG hätte ich - anders als bei der GemStar - noch mehr Bedenken, weil die das ja sogar selbst verkaufen.
3. Veröffentlichung und Abdruck
Beim GOG-Forum wurde ja das Beispiel mit der Liste im "ab 18"-Verkaufsraum gemacht: Rechtlich ist der "Öffentlichkeitsbegriff" leider teilweise schwer zu fassen - der geht für mich teilweise recht weit. Schon eine Party, auf der nicht jeder jeden kennt, läuft da in die Gefahr als öffentlich zu gelten. Also in einem echten real-life Shop (zutritt nur ab 18") würde auf den ersten Blick das Auslegen des Indexes auch als bedenklich empfinden. Andererseits ist die Liste ja nicht geheim. Sie wird in der BPjM-Aktuell veröffentlicht und die kann man auch in Bibliotheken einsehen. Dort unzulässige Veröffentlichung der Liste ja auch im Zusammenhang mit Werbung, die bei der BPjM nicht so nahe liegt - da ist es ja Information.
Das, wo ich hier nicht weiter helfen kann ist:
- Wann ist öffentlich öffentlich? (Nach JMStV oder JuSchG)
- Was heißt "abdrucken" - ist da auch das "nicht öffentliche" Abdrucken gemeint? (Gibt es für Datenträger ggf. strenge Regelungen als für DLCs, weil beim JMStV es bloß heißt, unter den selben Bedingungen wie die Inhalte, während bei den Datenträgern eben noch öffentlich und abdrucken hinzukommt.)
- Ist die Nennung von einigen (oder auch nur einem einzigen) indizierten Titel eine unzulässige Teilveröffentlichung der Liste?
Zum Beispiel in diesen:
- http://www.beck-shop.de/Liesching-Schus ... uct=849858
Ich habe den nicht zu hause und weiß nicht, wann ich mich wieder in die Bib verirre. Wenn wer von euch noch Student ist oder einen kennt wäre es hilfreich in die nächste Uni zu rennen und sich da mal die betreffenden Seiten zu kopieren.
4. Strafe/Ordungswidrigkeit
Verstoß gegen Werbeverbot nach § 6 I 1 JMStV:
Verstoß gegen werbliche Veröffentlichung der Liste nach § 6 I 2 JMStV:§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig [... ] 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht [...]. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Verstoß gegen Werbeverbot nach § 15 I Nr. 6 JuSchG:§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig [...] 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht, [...]. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Verstoß gegen werbliche Veröffentlichung der Liste nach § 15 IV JuSchG:§ 27 Abs. 1 Nr. 1
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. [...] 6, [...] ein Trägermedium [...] anpreist [...].
Auf der Seite der BPjM heißt es übrigens:§ 27 Abs.1 Nr. 3
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]1. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht, [...].
Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf generell nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 JMStV). Dies gilt auch dann, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt werden könnte, dass sie ausschließlich in die Hände von Erwachsenen gelangt.